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Klimaanlage Förderung: was es gibt und was nicht

Energieberatung Von Maria 18. Oktober 2026
Klimaanlage Förderung: was es gibt und was nicht

Für eine Klimaanlage Förderung zu bekommen, gelingt nur über einen Umweg. Geräte, die vor allem kühlen, bezuschusst der Bund nicht, das gilt für mobile Klimageräte ebenso wie für eine Split-Klimaanlage, die nur im Sommer läuft. Gefördert wird ein Splitgerät erst, wenn es als Luft-Luft-Wärmepumpe überwiegend heizt und die bisherige Heizung ersetzt. Dann zahlt die KfW mit dem Zuschuss 458 mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten, mit Boni bis zu 70 oder 80 Prozent. Dieser Überblick gibt den Stand vom 12. Oktober 2026 wieder.

Inhaltsverzeichnis

Überblick: was gefördert wird und was nicht

Vorhaben Bundesförderung Zuständig
Mobiles Klimagerät, Monoblock keine nicht vorgesehen
Split-Klimaanlage nur zum Kühlen keine nicht vorgesehen
Split-Gerät als Luft-Luft-Wärmepumpe, überwiegend zum Heizen Zuschuss ab 30 Prozent plus Boni KfW, Zuschuss 458
Lüftungsanlage mit Wärme- oder Kälterückgewinnung Zuschuss 15 Prozent, mit Sanierungsfahrplan 20 Prozent BAFA
Erneuerung der Heizungsanlage ohne Zuschuss Steuerermäßigung 20 Prozent über drei Jahre Finanzamt, § 35c EStG

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt Maßnahmen, die beim Heizen Energie sparen oder erneuerbare Wärme ins Haus bringen. Ein Gerät, das nur kühlt, gehört nicht dazu. Genau deshalb kommt die Split-Klimaanlage über die Heizungsförderung ins Spiel, das mobile Gerät dagegen nicht.

KfW 458: das Splitgerät als Heizung

Technisch ist eine Split-Klimaanlage mit Heizfunktion eine Luft-Luft-Wärmepumpe. Sie entzieht der Außenluft Wärme und bläst sie über das Innengerät in den Raum. Die KfW-Heizungsförderung für Privatpersonen (458) nennt die Luft-Luft-Wärmepumpe ausdrücklich als Heizung im Wohnungseigentum und rechnet dazu ein Beispiel vor.

Das Rechenbeispiel der KfW

Eine Eigentümerin ersetzt in ihrer Wohnung eine Nachtspeicherheizung durch eine Klima-Split-Anlage, die überwiegend zum Heizen dient und im Sommer zusätzlich kühlen kann. Die förderfähigen Kosten liegen bei 20.000 Euro, angesetzt werden höchstens 17.600 Euro. Mit 30 Prozent Grundförderung und 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus ergeben sich 46 Prozent, also ein Zuschuss von 8.096 Euro. Einen Einkommensbonus bekommt sie nicht, weil ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen über der Grenze liegt.

Die Voraussetzungen

  • Eigentum: Antragsberechtigt sind private Eigentümer von Häusern und Wohnungen sowie Eigentümergemeinschaften. Mieter können keinen Antrag stellen.
  • Bestandsgebäude: Der Bauantrag muss mindestens fünf Jahre zurückliegen.
  • Überwiegend heizen: Die Komponenten für die Kühlung zählen nur dann zu den förderfähigen Kosten, wenn die Anlage überwiegend der Wärmeversorgung dient. So steht es im Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen (Version September 2026).
  • Erneuerbar beheizt: Die versorgten Räume müssen nach dem Einbau zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie beheizt werden. Ein Splitgerät, das neben einer weiterlaufenden Gasheizung nur zuheizt, erfüllt das in der Regel nicht.
  • Gelistetes Gerät: Gefördert werden Wärmeerzeuger, die im Wärmeerzeuger-Portal des BAFA als förderfähig geführt sind.
  • Fachbetrieb: Ein Fachunternehmen oder eine Energieeffizienz-Expertin erstellt vorab die Bestätigung zum Antrag. Einbau und Inbetriebnahme gehören ebenfalls in Fachhände.

Fördersätze und Fristen

  • Grundförderung: 30 Prozent.
  • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozent für die selbst genutzte Wohnung, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzt wird. Er sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte und entfällt für Anträge ab dem 1. August 2028.
  • Einkommensbonus: 10 bis 40 Prozent für selbst nutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 50.000 Euro, mit Kind unter 18 Jahren bis 60.000 Euro.
  • Obergrenzen: zusammen höchstens 70 Prozent, bei einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro höchstens 80 Prozent. Beim Einfamilienhaus zählen Kosten bis 28.000 Euro. Dieser Höchstbetrag sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro.

Eine weitere Änderung ist angekündigt. Laut der Förderübersicht des BAFA (Stand 28. Juli 2026) soll die Grundförderung für Wärmepumpen voraussichtlich im ersten Quartal 2027 auf 15 Prozent sinken. Dazu kommt dann ein Bonus von 15 Prozent für Wärmepumpen, die in der EU hergestellt werden. Wer einen Heizungstausch plant, sollte diese angekündigte Änderung bei der Zeitplanung im Blick behalten.

Die Reihenfolge entscheidet

Zuerst kommt die Bestätigung zum Antrag vom Fachbetrieb. Danach schließen Sie einen Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung ab, der erst mit der Förderzusage wirksam wird. Erst dann stellen Sie den Antrag im Kundenportal „Meine KfW“. Wer das Gerät vorher kauft oder einen Vertrag ohne diese Bedingung unterschreibt, setzt den Zuschuss aufs Spiel.

BAFA: Lüftungsanlagen ja, Klimaanlagen nein

Das BAFA fördert unter „Anlagentechnik (außer Heizung)“ den Einbau, Austausch oder die Optimierung raumlufttechnischer Anlagen mit Wärme- oder Kälterückgewinnung, dazu digitale Systeme zur Verbrauchsoptimierung. Der Fördersatz liegt bei 15 Prozent, mit individuellem Sanierungsfahrplan bei 20 Prozent, eine Energieeffizienz-Expertin muss eingebunden sein. Eine kontrollierte Lüftungsanlage fällt darunter, ein Klimagerät zum Kühlen der Wohnung nicht. Kältetechnik zur Raumkühlung ist in der BEG nur bei Nichtwohngebäuden förderfähig, also etwa bei Büros und Praxen.

Steuerbonus nach § 35c als Alternative

Statt eines Zuschusses können selbst nutzende Eigentümer energetische Maßnahmen von der Steuer absetzen. Nach § 35c Einkommensteuergesetz sinkt die Einkommensteuer über drei Jahre um insgesamt 20 Prozent der Kosten, höchstens um 40.000 Euro je Objekt. Zu den begünstigten Maßnahmen zählt die Erneuerung der Heizungsanlage. Das Gebäude muss älter als zehn Jahre sein, ein Fachunternehmen muss die Arbeiten ausführen und auf amtlichem Muster bescheinigen.

Zuschuss und Steuerbonus schließen sich für dieselbe Maßnahme aus. Ob ein Splitgerät als Heizungserneuerung anerkannt wird, hängt an den technischen Mindestanforderungen der zugehörigen Verordnung. Das klären Sie vor dem Auftrag mit dem Fachbetrieb, der die Bescheinigung ausstellt.

Was Mieter tun können

Mieter haben bei der Heizungsförderung kein Antragsrecht, und für mobile Geräte gibt es keinen Zuschuss. Wer im Sommer kühlen will, trägt die Kosten selbst. Für ein Splitgerät mit Außengerät braucht es außerdem die Zustimmung des Vermieters, weil eine Klimaanlage in der Mietwohnung mit Wanddurchführung in die Bausubstanz eingreift. Sparen lässt sich vor allem im Betrieb, denn die Stromkosten einer mobilen Klimaanlage hängen stark von Gerätegröße und Laufzeit ab.

Typische Fehler beim Förderantrag

  • Gerät gekauft, bevor der Antrag gestellt ist. Ein Vorhabenbeginn vor der Antragstellung schließt die Förderung aus.
  • Quick-Connect-Set selbst montiert. Vorbefüllte Sets aus dem Baumarkt sind für die Förderung keine Option, weil Fachbetrieb und Bestätigung zum Antrag fehlen.
  • Alte Heizung bleibt Hauptheizung. Wer weiter überwiegend mit Gas oder Öl heizt und das Splitgerät nur als Zusatz nutzt, erfüllt die Anforderung an die erneuerbare Beheizung nicht.
  • Kühlen als Hauptzweck. Dient die Anlage vor allem dem Sommerbetrieb, sind die Kühlkomponenten nicht förderfähig.

Häufige Fragen

Wird eine Klimaanlage staatlich gefördert?

Nur als Luft-Luft-Wärmepumpe, die überwiegend heizt und die alte Heizung ersetzt. Dann gibt es den KfW-Zuschuss 458 mit mindestens 30 Prozent. Reine Kühlgeräte und mobile Klimageräte werden nicht gefördert.

Gibt es eine Förderung für mobile Klimageräte?

Nein. Mobile Klimageräte und Monoblöcke kommen in keinem Bundesprogramm als förderfähige Maßnahme vor.

Wie hoch ist die Förderung für eine Luft-Luft-Wärmepumpe?

Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Mit Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus sind bis zu 70 Prozent möglich, bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro bis zu 80 Prozent.

Können Mieter eine Förderung für eine Klimaanlage beantragen?

Nein. Die Heizungsförderung können nur Eigentümer und Eigentümergemeinschaften beantragen.

Kann ich Zuschuss und Steuerbonus kombinieren?

Nicht für dieselbe Maßnahme. Sie wählen entweder den KfW-Zuschuss oder die Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz.

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